Urteile zum frühkindlichen Autismus

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
  25.04.2018
  L 13 SB 93/17

Gründe: Nach Teil B Nr. 3.5.1. VMG in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vom 17. Dezember 2010 liegt bei autistischen Erscheinungsformen eine Behinderung (erst) ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor und die pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (u. a. frühkindlicher Autismus, Asperger-Syndrom) sind folgende Grade der Behinderung anzusetzen: Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10 bis 20; mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30 bis 40; mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70; mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regelkindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.

Die Einordnung im Alter von bis zu zwei Jahren ist hierbei problematisch, da auf Kinder dieses Alters die genannten Beispielsfälle von Integrationsschwierigkeiten regelmäßig nicht passen, sondern eine Fixierung im Wesentlichen auf die engsten Bezugspersonen, insbesondere auf die Eltern, erfolgt. Grundsätzlich sieht der Senat insoweit die Möglichkeit der Feststellung eines GdB ab Geburt als gegeben an. Die Feststellung eines GdB wegen eines gesicherten frühkindlichen Autismus ist rückwirkend auch ab der Geburt möglich, wenn sich bereits ab Geburt hinreichend gesichert besondere Auffälligkeiten manifestieren, die nach dem Stand der Wissenschaft als frühe Kennzeichen für einen frühkindlichen Autismus zu werten sind (Sächsisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 27. Juni 2016 – L 9 SB 115/13 –, Rn. 31, juris Rn. 26 ff.; auf den Zeitpunkt der Manifestation abstellend auch der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 28. Juni 2017).

Aufgrund des Umstandes, dass die Erkrankung angeboren ist, und der damit einhergehenden Teilhabebeeinträchtigung auf zwischenmenschlicher und kommunikativer Ebene, wobei es sich für einen Säugling bzw. für ein Kleinkind mindestens in gleichem Ausmaß wie für bereits ältere Kinder oder Erwachsene um überragend wichtige Fähigkeiten zur Wahrnehmung der ihm altersbedingt möglichen Teilhabe handelt, besteht eine Möglichkeit des Vorliegens einer entsprechenden Beeinträchtigung bereits von Geburt an. Dies gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, wann sich diese Störungen einem erwachsenen Beobachter zeigen und wann sie sich in dem Versuch einer Integration in Institutionen wie Kindergarten und Schule manifestieren. Diese Kommunikationsstörung stellt im Vergleich zu den Teilhabemöglichkeiten anderer Kleinkinder eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung dar.

Jedoch fehlt es im vorliegenden Einzelfall für die Feststellung eines GdB bezogen auf den Zeitraum vor dem zweiten Geburtstag des Klägers letztlich an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung